Zum materiellrechtlichen Antrag führte sie zur Begründung aus, dass die Rekurrenten nicht geltend gemacht hätten, fristgerecht Einsprache erhoben zu haben. Die Rekurrenten würden auch nicht geltend machen, dass erhebliche Gründe sie daran gehindert hätten, ihre Einsprache innert der Rechtsmittelfrist einzureichen. Ein Fristwiederherstellungsgrund liege nicht vor.