E. Mit Vernehmlassung vom 27. April 2020 beantragte die Steuerverwaltung Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Gleichzeitig gab sie aber bekannt, dass sie erwäge, die Veranlagung 2018 in Revision zu ziehen, nachdem diese in Rechtskraft erwachsen sei. Urteil A 2020 1 3