Die Buchhaltung dieser ersten drei Betriebsmonate hätten sie der Buchhaltung für das Jahr 2019 angehängt, was legal sei. Es sei ihnen daher nicht möglich gewesen, für das Jahr 2018 eine seriöse Steuererklärung abzugeben. Für die Erstellung der Buchhaltung des Jahres 2018/2019 würden sie sicher noch Zeit bis Mitte März 2020 benötigen. C. Am 27. Februar 2020 bezahlten die Rekurrenten den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– fristgerecht. D. Mit Schreiben vom 18. März 2020 führten die Rekurrenten ergänzend aus, sie benötigten eine Fristerstreckung bis zum 30. April 2020. Die Verzögerung sei durch die Aufwände im Zusammenhang mit dem Coronavirus entstanden.