B. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhoben A. und B.________ am 27. Januar 2020 (Datum des Poststempels) Rekurs beim Verwaltungsgericht und baten um eine weitere Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung der Steuerperiode 2018. Zur Begründung führten sie aus, sie seien sich bewusst, dass sie die Frist zur Erhebung einer Einsprache aus eigenem Verschulden verpasst hätten. Sie hätten bereits gegenüber der Steuerverwaltung dargelegt, dass sie ihre Tätigkeit im Restaurant F.________ in G.________ am 1. Oktober 2018 aufgenommen hätten. Die Buchhaltung dieser ersten drei Betriebsmonate hätten sie der Buchhaltung für das Jahr 2019 angehängt, was legal sei.