A. In drei Mahnschreiben vom 25. Juli 2019, 26. September 2019 und 25. Oktober 2019 forderte die Steuerverwaltung des Kantons Zug A. und B.________ auf, die Steuererklärung für die Steuerperiode 2018 einzureichen. Sie wurden dabei darauf aufmerksam gemacht, dass sie bei Nichtbefolgung damit rechnen müssten, nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt zu werden. Da die Steuerpflichtigen keine Steuererklärung einreichten, wurden sie – wie angedroht – am 3. Dezember 2019 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 sowie für die direkte Bundessteuer 2018 nach Ermessen veranlagt. Der per Einschreiben verschickte Einschätzungsentscheid wurde am 4. Dezember 2019 entgegengenommen.