{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-1_2020-06-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_1_5725904a692227324825c1f1a293ecde82972e65af620f074dbf01e5a5d6a9b9e175e737fc223e1b09ae8eca7db954c3ada086ceefa1ef02355db29527aac6ee?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde82972e65af620f074dbf01e5a5d6a9b9e175e737fc223e1b09ae8eca7db954c3ada086ceefa1ef02355db29527aac6ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_1", "Checksum": "abc85abd9234aa82ff6d71467d510780"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.06.2020 A 2020 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Ermessensveranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:38", "Checksum": "deec0f9f452cf6c8ef72f52e3dca5c95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.06.2020 A 2020 1\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Ermessensveranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nVerfahrensfehler begangen hat. Der für die Rekurrenten zuständige Bücherexperte hatte\nnämlich übersehen, dass er die Rekurrenten am 3. Dezember 2019 noch gar nicht nach\nErmessen einschätzen durfte, da ihnen noch eine Frist zum Einreichen der\nSteuererklärung bis zum 28. Februar 2020 gewährt worden war. Da diese erhebliche\nTatsache dem Bücherexperten und damit der Rekursgegnerin hätte bekannt sein müssen,\nist ein Revisionsgrund gegeben. Auch die Voraussetzung der Überbesteuerung ist erfüllt.\nZwar werden Ermessensveranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen.\nSie fallen erfahrungsgemäss in der Regel höher aus als Veranlagungen aufgrund einer\nordnungsgemäss eingereichten Steuererklärung. Dies vor allem deshalb, da die\nSteuerbehörden aufgrund der Beweislastverteilung im Steuerrecht (vgl. E. 2.2 hiervor) bei\nErmessensveranlagungen mögliche Abzüge vom steuerbaren Einkommen regelmässig\nnicht oder nicht in vollem Umfang berücksichtigen, weil solche Positionen nicht belegt\nwurden bzw. den Behörden schlicht nicht bekannt sind. Im vorliegenden Fall kommt hinzu,\ndass die Rekurrenten im vierten Quartal 2018 offenbar ein neues Restaurant eröffnet\nhatten. Damit sind bei ihnen in der Steuerperiode 2018 sehr wahrscheinlich unüblich hohe\nAusgaben angefallen, womit eine pflichtgemässe Einschätzung aufgrund bisheriger\nErfahrungszahlen auch aus diesem Grund wohl zu hoch ausgefallen ist.\n\n5.4 Die Revision der Veranlagung 2018 ist allerdings erst möglich, wenn diese in\nRechtskraft erwachsen sein wird. Dies ist dann der Fall, wenn das vorliegende Urteil, mit\nwelchem das Verwaltungsgericht die Veranlagung 2018 im Ergebnis bestätigt, nicht\nangefochten oder im Falle eines Weiterzugs vom Bundesgericht bestätigt wird. Es stellt\nsich abschliessend die Frage, warum das Verwaltungsgericht nicht gleich selber die\nVeranlagung 2018 revidiert. Dafür sprechen Gründe der Verfahrensökonomie. Dagegen\nspricht indessen der Wortlaut von § 141 Abs. 1 StG, wonach Revisionsbegehren bei der\nkantonalen Steuerverwaltung einzureichen sind. Dieses Vorgehen hat für die Rekurrenten\nden Vorteil, dass ihnen dadurch auch sämtliche Rechtsmittel zur Verfügung stehen (vgl. §\n142 Abs. 2 StG). Wenn das Verwaltungsgericht das Revisionsverfahren durchführt,\nwürden die Rekurrenten in der Folge auch durch das Gericht veranlagt. Gegen diese\nVeranlagung könnten sie sich nur noch mit einer Beschwerde beim Bundesgericht wehren.\n\n5.5 Die Rekursgegnerin schreibt in ihrer Vernehmlassung, sie erwäge die\nVeranlagung vom 3. Dezember 2019 nach Eintritt der Rechtskraft in Revision zu ziehen.\nDa mit diesem Entscheid gleichzeitig festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für eine\nRevision erfüllt sind, wird die Rekursgegnerin hiermit angewiesen, die Veranlagung vom\n\nUrteil A 2020 1\n11\n\n3. Dezember 2019 zu revidieren und den Rekurrenten eine neue Frist zu gewähren, um\ndie vollständig ausgefüllte Steuererklärung 2018 inklusive Beilagen einzureichen.\n\n6. Da Rekurs und Beschwerde abgewiesen werden, gelten die Rekurrenten als\nunterliegende Partei, ungeachtet des Umstands, dass die strittige Veranlagungsverfügung\nnach Rechtskraft dieses Urteils in Revision gezogen wird.\n\n6.1\nDie unterliegende Partei trägt die Kosten des Rekursverfahrens (Art. 144 Abs. 1 DBG;\n§ 120 Abs. 1 StG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1\nAbs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht vom 30. August 1977\n[KoV VG, BGS 162.12]). Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der\nWichtigkeit und Schwierigkeit sowie dem Streitwert (§1 Abs. 2 KoV VG) auf Fr. 1'000.–\nfestgesetzt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Das Verwaltungsgericht hat die\nRekurrenten auf diesen möglichen Verfahrensausgang in einem Schreiben vom 28. April\n2020 aufmerksam gemacht (VG act. 9) und ihnen offengelegt, wie sie ihr Kostenrisiko\nminimieren könnten. Da sie sich innert Frist dazu nicht äusserten, verfügt das Gericht nun\nüber keine andere Möglichkeit, als ihnen die Kosten des Verfahrens zu überbinden, wie es\nvom Gesetz vorgesehen ist.\n\n6.2 Gemäss § 120 Abs. 3 StG wird der obsiegenden steuerpflichtigen Person für die\nVertretung durch eine Fachperson eine angemessene Entschädigung zugesprochen. Bei\nder direkten Bundessteuer gilt für die Zusprechung von Parteikosten Art. 64 Abs. 1 VwVG\nsinngemäss (Art. 144 Abs. 4 DBG), welcher festhält: „Die Beschwerdeinstanz kann der\nganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine\nEntschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten\nzusprechen.\" Weder waren die Rekurrenten durch eine Fachperson vertreten noch haben\nsie obsiegt, weshalb die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Entschädigung nicht\nerfüllt sind.\n\nUrteil A 2020 1\n12\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde und der Rekurs werden abgewiesen.\n\n2. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug wird angewiesen, die\nVeranlagungsverfügung vom 3. Dezember 2019 nach Rechtskraft dieses Urteils in\nRevision zu ziehen.\n\n3. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– erhoben. Sie wird den Rekurrenten\nauferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe\nverrechnet.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim\nSchweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten eingereicht werden.\n\n"}