{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-1_2020-06-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_1_5725904a692227324825c1f1a293ecde82972e65af620f074dbf01e5a5d6a9b9e175e737fc223e1b09ae8eca7db954c3ada086ceefa1ef02355db29527aac6ee?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde82972e65af620f074dbf01e5a5d6a9b9e175e737fc223e1b09ae8eca7db954c3ada086ceefa1ef02355db29527aac6ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_1", "Checksum": "abc85abd9234aa82ff6d71467d510780"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.06.2020 A 2020 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Ermessensveranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:38", "Checksum": "deec0f9f452cf6c8ef72f52e3dca5c95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.06.2020 A 2020 1\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Ermessensveranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\neinzureichen. Das Coronavirus hatte Anfang Januar 2020 nämlich noch gar keine\nnegativen Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben in der Schweiz. Somit haben die\nRekurrenten weder ein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt noch implizit einen\nFristwiederherstellungsgrund vorgebracht. Eine Fristwiederherstellung rechtfertigt sich im\nvorliegenden Fall daher nicht.\n\n3.5 Da die Rekurrenten die Einsprachefrist verpasst haben, ist die Steuerverwaltung\nsomit zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.\n\n4. Es stellt sich die Frage, ob der Steuerverwaltung ein Fehler unterlaufen ist,\nwelcher den ursprünglichen Veranlagungsentscheid nichtig macht.\n\n4.1 Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in aller Regel nicht nichtig, sondern bloss\nanfechtbar, und sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechtskraft.\nAls Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der\nentscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel\neiner Verfügung oder eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGer\nUrteile 2C_679/2016, 2C_680/2016 vom 11. Juli 2017 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen;\n2C_164/2019 vom 18. April 2019 E. 3.2).\n\n4.2 Vorliegend war die Rekursgegnerin funktionell und sachlich zuständig, um die\nRekurrenten für die Steuerperiode 2018 zu veranlagen. Die Rekursgegnerin schrieb, dass\ndem zuständigen Bücherexperten im Veranlagungszeitpunkt, d.h. am 3. Dezember 2019,\nnicht bewusst gewesen sei, dass die Rekursgegnerin den Rekurrenten am 31. Oktober\n2019 ein Schreiben geschickt habe, in dem ihrem Fristverlängerungsgesuch zur\nEinreichung der Steuererklärung 2018 entsprochen worden und die Frist bis zum 28.\nFebruar 2020 erstreckt worden sei (VG act. 8, S. 2; Kopie des Schreibens in den Akten\nunter StV act. 8). Damit hat die Rekursgegnerin zweifelsohne einen Verfahrensfehler\nbegangen, womit die Veranlagung an einem Rechtsfehler leidet. Der Verfahrensmangel ist\naber eindeutig nicht als krass zu werten, da es den Rekurrenten ein Leichtes gewesen\nwäre, im Einspracheverfahren auf diesen Fehler hinzuweisen. Mangels gegenteiliger\nÄusserungen muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass sie im Besitz des\nSchreibens waren, in dem ihrem Fristverlängerungsgesuch entsprochen wurde. Und falls\nnicht, hätten sie in einer Einsprache vorbringen können, dass ihr\nFristverlängerungsgesuch nie beantwortet worden sei.\n\nUrteil A 2020 1\n9\n\n4.3 Da die Rekursgegnerin für die Veranlagung der Rekurrenten zuständig war und\nder von ihr im Anlageverfahren begangene Verfahrensfehler nicht als krass zu werten ist,\nliegt kein Grund vor, welcher die Anlageverfügung vom 3. Dezember 2019 nichtig machen\nwürde.\n\n5. Es ist festzustellen, dass die Rekurrenten für das Jahr 2018 aufgrund einer\nursprünglich mangelhaften Verfügung veranlagt wurden. Infolge verpasster Einsprachefrist\nlässt sich dieser Mangel im Rechtsmittelverfahren nun aber nicht mehr heilen. Es gilt der\nGrundsatz, dass unangefochten gebliebene Veranlagungen nicht schon deswegen\nabgeändert werden können, weil sich ergibt, dass sie an einem ursprünglichen\nRechtsfehler leiden. Auch fehlerhafte Veranlagungsverfügungen treten mit dem Ablauf der\nRechtsmittelfrist in Rechtskraft (vgl. Urteil BGer 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012 E.\n3.3; bereits Urteil BGer vom 6. Februar 1987 E. 3a, in ASA 58, 287).\n\n5.1 Damit kann die Veranlagung nach Ermessen vom 3. Dezember 2019 in\nRechtskraft erwachsen. Rekurs und Beschwerde sind abzuweisen. Da die Rekursgegnerin\ndie Revision der strittigen Veranlagung in Aussicht gestellt hat, stellt sich nunmehr die\nFrage, wie es für die Rekurrenten weitergeht.\n\n5.2 Gemäss § 139 Abs. 1 lit. b StG und Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG kann eine\nrechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes\nwegen zugunsten der Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn die erkennende Behörde\nerhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder\nbekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche\nVerfahrensgrundsätze verletzt hat. Die Revision ist das Gegenstück zur Nachsteuer. Mit\nihr soll eine Überbesteuerung korrigiert werden. Sie bezweckt die Durchsetzung des\nmateriellen Rechts. Es handelt sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel, weil sie sich\nausschliesslich gegen formell rechtskräftige Entscheidungen richtet\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 147 N. 1-4). Ein möglicher Revisionsgrund\nliegt vor, wenn die entscheidende Behörde wesentliche Verfahrensfehler begangen hat.\nDieser muss auf einem Versehen beruhen. Die fraglichen Tatsachen müssen beim\nEntscheid aus den Akten hervorgegangen sein beziehungsweise der Behörde zur\nKenntnis gebracht worden sein (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 147 N. 25 f.).\n\n5.3 Die Rekursgegnerin hat im Rekursverfahren ein Dokument zu den Akten gereicht,\naus dem hervorgeht, dass sie im Veranlagungsverfahren aus Versehen einen\n\nUrteil A 2020 1\n10\n\n"}