{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-1_2020-06-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_1_5725904a692227324825c1f1a293ecde82972e65af620f074dbf01e5a5d6a9b9e175e737fc223e1b09ae8eca7db954c3ada086ceefa1ef02355db29527aac6ee?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde82972e65af620f074dbf01e5a5d6a9b9e175e737fc223e1b09ae8eca7db954c3ada086ceefa1ef02355db29527aac6ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_1", "Checksum": "abc85abd9234aa82ff6d71467d510780"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.06.2020 A 2020 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Ermessensveranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:38", "Checksum": "deec0f9f452cf6c8ef72f52e3dca5c95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.06.2020 A 2020 1\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Ermessensveranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\neingetreten ist. Dabei sind zwei Themenkomplexe zu behandeln: die Frage der\nrechtzeitigen Einspracheerhebung durch die Rekurrenten und die Frage der Rechtsfolgen\nder von der Rekursgegnerin in der Vernehmlassung in Aussicht gestellten Revision der\nVeranlagung 2018. Zunächst ist der Frage der Einhaltung der Einsprachefrist\nnachzugehen.\n\n3.2 Gemäss § 132 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 1 DBG muss eine Einsprache innert\n30 Tagen nach Zustellung der angefochtenen Verfügung eingereicht werden, ansonsten\nauf die Einsprache nicht eingetreten werden kann. Bei dieser Einsprachefrist handelt es\nsich um eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist, die aber wiederhergestellt werden kann\n(für das DBG Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl.\n2017, Art. 132 N. 22 f., m.w.H.). Selbst wenn die ursprüngliche Verfügung fehlerhaft ist,\ndarf die Behörde nach Ablauf der Einsprachefrist nicht auf die Einsprache eintreten (für\ndas DBG Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016,\nArt. 133 N. 18). Nach § 117 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 133 Abs. 1 DBG beginnen die im\nGesetz vorgesehenen Fristen mit dem auf die Eröffnung der Verfügung oder des\nEntscheides folgenden Tage. Eine solche Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe am\nletzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingegangen ist oder der\nSchweizerischen Post übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag\noder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.\n\n3.3 Die Veranlagung 2018 vom 3. Dezember 2019 wurde den Rekurrenten per\neingeschriebener Post am 4. Dezember 2019 gegen Unterschrift zugestellt (StV act. 5). In\nAnwendung des Zustellprinzips (siehe dazu spezifisch im DBG Zweifel/Hunziker, a.a.O.,\nArt. 116 N. 21, sowie allgemein Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn,\nÖffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N. 301) und unter\nBeachtung von § 117 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 133 Abs. 1 DBG begann demnach die\nEinsprachefrist für die Veranlagung 2018 am 5. Dezember 2019 zu laufen und endete am\n3. Januar 2020. Somit ist die Einsprache vom 8. Januar 2020 nach Ablauf der\nEinsprachefrist und damit verspätet erfolgt. Auch die Rekurrenten räumen ein, die\nEinsprachefrist verpasst zu haben (VG act. 1).\n\n3.4 Zu prüfen ist, ob ein Fristwiederherstellungsgrund gegeben ist.\n\nUrteil A 2020 1\n7\n\n3.4.1 Mit Fristwiederherstellung können Rechtsnachteile, die eine Verfahrenspartei\ninfolge Fristensäumnis erlitten hat, beseitigt werden. Die Partei wird wieder in den Stand\nvor Säumnis der Frist versetzt, wodurch z.B. auf ein vom Gesuchsteller eingereichtes\nRechtsmittel trotz Verspätung eingetreten werden kann. Nach Art. 133 Abs. 3 DBG bzw.\n§ 118 Abs. 2 StG wird auf verspätete Einsprachen eingetreten, wenn die steuerpflichtige\nPerson nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit\noder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass\ndas Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde.\nWie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmungen ergibt, ist die Aufzählung von\nWiederherstellungsgründen nicht abschliessend. Vielmehr kommen generell Gründe, die\nder steuerpflichtigen Person ein zeitgerechtes Handeln objektiv verunmöglichen, in Frage\n(zum Ganzen für das DBG Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 N. 19 m.w.H.). Der\nHinderungsgrund muss dergestalt sein, dass es der steuerpflichtigen Person weder\nmöglich war, die Frist einzuhalten, noch entsprechende andere Schritte zur Fristwahrung\nvorzunehmen, wie z.B. die Erstreckung laufender Fristen, die Informierung der Behörde\nüber eine geplante Abwesenheit oder die Bestellung eines Vertreters (für das DBG\nZweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 N. 19 m.w.H.). Entsprechend rechtfertigt beispielsweise\nnicht jede Krankheit eine Fristwiederherstellung (für das DBG Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 133 N. 30; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 N. 19 m.w.H.). Des\nWeiteren darf die Fristversäumnis nicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen\nzurückzuführen sein (für das DBG Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N. 25).\nUnverschuldet ist das Säumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei\nbzw. dem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Die Wiederherstellung\nist nach der Praxis des Bundesgerichts nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers\nzu gewähren (vgl. Urteil BGer 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3;\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N. 25 mit weiteren Hinweisen).\n\n3.4.2 Die Rekurrenten berufen sich nicht ausdrücklich auf einen\nFristwiederherstellungsgrund. Im Rekurs (VG act. 1) geben sie an, es sei ihnen nicht\nmöglich gewesen, für das Jahr 2018 wegen Aufnahme einer Betriebstätigkeit am 1.\nOktober 2018 eine seriöse Steuererklärung abzugeben. Dies ist aber klarerweise kein\nGrund, der sie daran gehindert hätte, rechtzeitig eine Einsprache gegen die\nErmessensveranlagung vorzunehmen. In einem weiteren Schreiben vom 18. März 2020\n(VG act. 5) bringen sie vor, dass es Verzögerungen wegen Aufwänden im Zusammenhang\nmit dem Coronavirus gegeben habe. Mit diesem Vorbringen können sie sich aber\nunmöglich auf den Zeitraum von Anfang Januar 2020 beziehen, als es galt, die Einsprache\n\nUrteil A 2020 1\n8\n\n"}