{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-1_2020-06-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_1_5725904a692227324825c1f1a293ecde82972e65af620f074dbf01e5a5d6a9b9e175e737fc223e1b09ae8eca7db954c3ada086ceefa1ef02355db29527aac6ee?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde82972e65af620f074dbf01e5a5d6a9b9e175e737fc223e1b09ae8eca7db954c3ada086ceefa1ef02355db29527aac6ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_1", "Checksum": "abc85abd9234aa82ff6d71467d510780"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.06.2020 A 2020 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Ermessensveranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:38", "Checksum": "deec0f9f452cf6c8ef72f52e3dca5c95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.06.2020 A 2020 1\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Ermessensveranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nF. Mit per eingeschriebener Post verschicktem Schreiben vom 28. April 2020\nunterbreitete das Verwaltungsgericht die Vernehmlassung den Rekurrenten und legte dar,\nwelche Möglichkeiten sie angesichts dieser unerwarteten Wendung hätten. Dabei führte\nes aus, dass das Gericht das Verfahren nur auf zwei Arten erledigen könne: durch Urteil\noder durch Abschreibung. Eine Abschreibung sei beim gegenwärtigen Verfahrensstand\nallerdings nur möglich, wenn die Rekurrenten Rückzug des Rekurses erklärten. Eine\nRevision könne das Gericht selber nicht durchführen. In der Folge erläuterte das Gericht\nim Detail, welche verfahrensrechtlichen Konsequenzen jede ihrer Handlungen hätte und\n\nUrteil A 2020 1\n4\n\nmit welchen Gerichtskosten sie je nach Ausgang des Verfahrens (Festhalten am Rekurs\nund Gutheissung / Festhalten am Rekurs und Abweisung / Rückzug des Rekurses) zu\nrechnen hätten. Am Schluss bat das Gericht die Rekurrenten, bis zum 8. Mai 2020\nschriftlich mitzuteilen, ob das Verfahren weitergeführt werden solle.\n\nG. Da innert Frist keine Antwort beim Gericht eintraf, wurde den Rekurrenten\nebenfalls mit eingeschriebenem Brief am 13. Mai 2020 mitgeteilt, dass das Verfahren\nnunmehr weitergeführt werde. Gleichzeitig wurden sie darauf aufmerksam gemacht, dass\nMeinungsäusserungen und Rückzugserklärungen bis zum Datum der Urteilsfällung\nweiterhin möglich seien.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zug vom 25. Mai 2000\n(StG, BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen Einspracheentscheide der\nRechtsmittelkommission der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen beim\nVerwaltungsgericht schriftlich Rekurs erheben. Gegen Einspracheentscheide der\nVeranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer kann der Steuerpflichtige ebenfalls\ninnert 30 Tagen nach der Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen\nRekurskommission schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nüber die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG, SR 642.11]). Auch hier ist\ngemäss § 75 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April\n1976 (Verwaltungsrechtspflegesetz, VRG, BGS 162.1) das Verwaltungsgericht die\nkantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die\nvorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) und der vorliegende\nRekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) werden der einfacheren Lesbarkeit halber im\nFolgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositivs – beide als Rekurs\nbezeichnet, wobei der Begriff „Rekurs“ beide Rechtsmittel (Beschwerde und Rekurs)\numfasst.\n\n1.2 Der Rekurs wurde rechtzeitig erhoben. Es sind auch sonst die formellen\nVoraussetzungen erfüllt, womit darauf einzutreten ist.\n\nUrteil A 2020 1\n5\n\n2.\n2.1 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen\nSteuerverwaltung sowohl bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 VRG i.V.m. § 74\nAbs. 2 VRG i.V.m. § 121 Abs. 1 StG i.V.m. § 136 Abs. 2 StG) als auch bezüglich der\ndirekten Bundessteuer (Art. 140 Abs. 3 DBG) in vollem Umfang überprüfen. Das\nVerwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m.\n§ 121 Abs. 1 StG i.V.m. § 137 Abs. 1 StG sowie Art. 142 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 130\nAbs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2\nVRG i.V.m. § 121 Abs. 1 StG i.V.m. § 137 Abs. 2 StG sowie Art. 143 Abs. 1 DBG). Das\nVerwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der\nVerfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen\nRechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung\nzu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt,\ndass das Verwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche Begründung der\nBegehren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den geltend gemachten\nGründen ganz oder teilweise gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis\nmit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann.\n\n2.2 Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die Beweiswürdigung mit\ndem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu\ngelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie\nBeweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche\nSachverhalt verwirklicht hat. Gelangt das Verwaltungsgericht nicht zum Ergebnis, dass\nsich der in Frage stehende Sachverhalt verwirklicht hat, so fragt sich, wer die Folgen der\nBeweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit\nzu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (BGE 130 III 321 E. 3.2;\nUrteil BGer 4C.269/2005 vom 16. November 2006 E. 6.2.2). Im Steuerrecht gilt der\nallgemein anerkannte Grundsatz, wonach die Steuerbehörde die Beweislast für\nsteuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen trägt, während der Steuerpflichtige\nfür die steueraufhebenden und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Urteil\nBGer 2C_461/2015 vom 12. April 2016 E. 3.3; BGE 140 II 248 E. 3.5).\n\n3.\n3.1 Vorliegend ist streitig, ob die Rekursgegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache\nvom 8. Januar 2020 gegen die Ermessensveranlagung 2018 vom 3. Dezember 2019\n\nUrteil A 2020 1\n6\n\n"}