{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-1_2020-06-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_1_5725904a692227324825c1f1a293ecde82972e65af620f074dbf01e5a5d6a9b9e175e737fc223e1b09ae8eca7db954c3ada086ceefa1ef02355db29527aac6ee?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde82972e65af620f074dbf01e5a5d6a9b9e175e737fc223e1b09ae8eca7db954c3ada086ceefa1ef02355db29527aac6ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_1", "Checksum": "abc85abd9234aa82ff6d71467d510780"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.06.2020 A 2020 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Ermessensveranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:38", "Checksum": "deec0f9f452cf6c8ef72f52e3dca5c95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.06.2020 A 2020 1\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Ermessensveranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler\nGerichtsschreiber: lic. iur. George Kammann\n\nU R T E I L vom 12. Juni 2020 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA. und B.________\nRekurrenten\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug\nRekursgegnerin\n\nbetreffend\n\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Ermessensveranlagung)\n\nA 2020 1\n2\n\nA. In drei Mahnschreiben vom 25. Juli 2019, 26. September 2019 und 25. Oktober\n2019 forderte die Steuerverwaltung des Kantons Zug A. und B.________ auf, die\nSteuererklärung für die Steuerperiode 2018 einzureichen. Sie wurden dabei darauf\naufmerksam gemacht, dass sie bei Nichtbefolgung damit rechnen müssten, nach\npflichtgemässem Ermessen eingeschätzt zu werden. Da die Steuerpflichtigen keine\nSteuererklärung einreichten, wurden sie – wie angedroht – am 3. Dezember 2019 für die\nKantons- und Gemeindesteuern 2018 sowie für die direkte Bundessteuer 2018 nach\nErmessen veranlagt. Der per Einschreiben verschickte Einschätzungsentscheid wurde am\n4. Dezember 2019 entgegengenommen. Am 8. Januar 2020 (Datum des Poststempels)\nerhoben die Steuerpflichtigen dagegen Einsprache. Am 15. Januar 2020 trat die\nSteuerverwaltung darauf infolge Fristversäumnisses nicht ein.\n\nB. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhoben A. und B.________ am 27.\nJanuar 2020 (Datum des Poststempels) Rekurs beim Verwaltungsgericht und baten um\neine weitere Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung der Steuerperiode\n2018. Zur Begründung führten sie aus, sie seien sich bewusst, dass sie die Frist zur\nErhebung einer Einsprache aus eigenem Verschulden verpasst hätten. Sie hätten bereits\ngegenüber der Steuerverwaltung dargelegt, dass sie ihre Tätigkeit im Restaurant\nF.________ in G.________ am 1. Oktober 2018 aufgenommen hätten. Die Buchhaltung\ndieser ersten drei Betriebsmonate hätten sie der Buchhaltung für das Jahr 2019\nangehängt, was legal sei. Es sei ihnen daher nicht möglich gewesen, für das Jahr 2018\neine seriöse Steuererklärung abzugeben. Für die Erstellung der Buchhaltung des Jahres\n2018/2019 würden sie sicher noch Zeit bis Mitte März 2020 benötigen.\n\nC. Am 27. Februar 2020 bezahlten die Rekurrenten den verlangten Kostenvorschuss\nvon Fr. 1'000.– fristgerecht.\n\nD. Mit Schreiben vom 18. März 2020 führten die Rekurrenten ergänzend aus, sie\nbenötigten eine Fristerstreckung bis zum 30. April 2020. Die Verzögerung sei durch die\nAufwände im Zusammenhang mit dem Coronavirus entstanden.\n\nE. Mit Vernehmlassung vom 27. April 2020 beantragte die Steuerverwaltung\nAbweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Gleichzeitig gab sie aber\nbekannt, dass sie erwäge, die Veranlagung 2018 in Revision zu ziehen, nachdem diese in\nRechtskraft erwachsen sei.\n\nUrteil A 2020 1\n3\n\nZum materiellrechtlichen Antrag führte sie zur Begründung aus, dass die Rekurrenten\nnicht geltend gemacht hätten, fristgerecht Einsprache erhoben zu haben. Die Rekurrenten\nwürden auch nicht geltend machen, dass erhebliche Gründe sie daran gehindert hätten,\nihre Einsprache innert der Rechtsmittelfrist einzureichen. Ein Fristwiederherstellungsgrund\nliege nicht vor.\n\nMit Blick auf die Ankündigung, die Veranlagung 2018 wieder in Revision zu ziehen, legte\ndie Steuerverwaltung dar, anlässlich der Bearbeitung der Vernehmlassung habe sich\nherausgestellt, dass den Rekurrenten am 31. Oktober 2019 ein automatisiertes Schreiben\nzugegangen sei, wonach ihrem Gesuch um Fristverlängerung für die Einreichung der\nSteuererklärung 2018 entsprochen und die Frist bis 28. Februar 2020 erstreckt worden\nsei. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Rekurrenten das Schreiben erhalten\nund zur Kenntnis genommen hätten, auch wenn sie sich weder in der Einsprache noch im\nRekurs auf eine schriftlich gewährte Fristerstreckung beriefen. Dem zuständigen\nBücherexperten sei dieses Schreiben im Zeitpunkt der Veranlagung nicht bekannt\ngewesen, was ausdrücklich bedauert werde. Ein trotz gewährter Fristerstreckung\nzugestellter Veranlagungsentscheid sei jedoch nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar.\nRechtskräftige Entscheide könnten indessen auf Antrag oder von Amtes wegen auch\nzugunsten der Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn die erkennende Behörde\nerhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt gewesen seien\noder hätten bekannt sein müssen, ausser Acht gelassen habe. Die streitbetroffene\nVeranlagung nach Ermessen sei versehentlich während einer noch laufenden Frist zur\nEinreichung der Steuererklärung eröffnet worden, womit dem Bücherexperten eine\nerhebliche Tatsache entgangen sei, die ihm hätte bekannt sein müssen. Vor diesem\nHintergrund erwäge die Steuerverwaltung, die rechtskräftige Veranlagung nach Ermessen\nin Revision zu ziehen und den Rekurrenten eine neue Frist zu gewähren, um die\nvollständig ausgefüllte Steuererklärung 2018 inklusive Beilagen einzureichen.\n\n"}