1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. September 2020 im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Die von den Rekurrenten aus dem Verkauf von GS E.________ geschuldete Grundstückgewinnsteuer wird von Fr. _______ um Fr. _______ reduziert und auf Fr. _______ festgesetzt. 2. Die Spruchgebühr im Betrag von Fr. 4'500.– wird vollumfänglich der Rekursgegnerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– wird den Rekurrenten zurückerstattet.