Die teilweise obsiegenden Rekurrenten waren durch einen Rechtsvertreter vertreten, weshalb ihnen eine Entschädigung zulasten der Rekursgegnerin zuzusprechen ist. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs haben sie Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung. In Anbetracht dessen sowie unter Berücksichtigung der Komplexität der zu beurteilenden Rechtsfrage und des damit in Zusammenhang stehenden Aufwandes wird die Parteientschädigung auf Fr. 4'000.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Urteil A 2020 16 35 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________