Unter Berücksichtigung der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Rekursgegnerin und des vorstehend in E. 3.6 Ausgeführten rechtfertigt es sich, die Spruchgebühr vollumfänglich der Rekursgegnerin aufzuerlegen. 9.2 Gemäss § 120 Abs. 3 StG wird der obsiegenden steuerpflichtigen Person für die Vertretung durch eine Fachperson eine angemessene Entschädigung zugesprochen. Das Honorar beträgt Fr. 100.– bis Fr. 10‘000.– (§ 9 Abs. 1 KoV VG).