Die von den Rekurrenten aus dem Verkauf von GS E.________ geschuldete Grundstückgewinnsteuer beträgt gemäss dieser Berechnung Fr. _______ und ist damit um Fr. _______ geringer als die durch die Rekursgegnerin veranlagte Grundstückgewinnsteuer von Fr. _______. 8. Der vorliegende Rekurs ist folglich in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die geschuldete Grundstückgewinnsteuer aus dem Verkauf von GS E.________ um Fr. _______ zu reduzieren und auf Fr. _______ festzusetzen.