Der Verkehrswert von GS E.________ vor 25 Jahren ist nach dem Gesagten auf Fr. _______ festzulegen (unbestrittener Gebäudewert von Fr. _______ [vgl. GGStact. 10.2] zuzüglich ermittelter Landwert von total Fr. 1'241'472.–). Die übrigen zur Ermittlung des steuerpflichtigen Grundstückgewinns relevanten Positionen sowie der zur Anwendung gebrachte Grundstückgewinnsteuersatz von 10 % wurden nicht bestritten und sind gemäss Veranlagungsverfügung vom 29. Juni 2020 (GGSt-act. 10.3) zu berücksichtigen. Der steuerpflichtige Grundstückgewinn berechnet sich somit wie folgt: