Auf Grundlage dieser angepassten Landpreise der drei Vergleichsgrundstücke resultiert ein arithmetischer Mittelwert von (gerundet) Fr. 926.– ([Fr. 840'000.– + Fr. 600'000.– + Fr. 625'000.–] / [970 m2 + 635 m2 + 625 m2]). Auf diesen Quadratmeterpreis hat aufgrund der Grösse des streitgegenständlichen GS E.________ ein Preiszuschlag von Fr. 50.– zu erfolgen, was zu einem anzurechnenden Landpreis von Fr. 976.–/m2 bzw. gesamthaft Fr. 1'241'472.– (Fr. 976.– * 1'272 m2) führt. Der von der Rekursgegnerin herangezogene Landpreis von Fr. 800.–/m2 erweist sich damit als deutlich zu tief angesetzt (Unterschied von 22 %). Urteil A 2020 16 33