6.7.3 Die Grösse eines Grundstücks stellt klarerweise ein wertbeeinflussendes Kriterium dar (vgl. Richner et al., Zürcher StG, § 220 N 161). In dieser Hinsicht unterscheiden sich die Vergleichsgrundstücke und GS E.________ unbestrittenermassen in wesentlichem Ausmass. Dem ist vorliegend Rechnung zu tragen. Dabei verkennt die Rekursgegnerin, dass es nicht um eine Definition geht, wann ein Grundstück als "gross" oder "klein" zu gelten hat. Vielmehr geht es um die Berücksichtigung der Tatsache, dass sämtliche Vergleichsgrundstücke um ein Vielfaches kleiner sind als das zu veranlagende Grundstück.