Grundstück" gesprochen werden müsse, wäre zudem kaum justiziabel. Schliesslich argumentierten die Rekurrenten widersprüchlich, wenn sie ihrer Berechnung des geforderten Landwertes von Fr. 1'300.–/m2 den effektiven Kaufpreis für GS I.________ zugrunde legten, welches mit 657 m2 ebenfalls deutlich kleiner als das streitbetroffenen GS E.________ sei (act. 6 S. 5 f.).