6.7.2 Die Rekursgegnerin erklärte diesbezüglich, die Fläche des von den Rekurrenten verkauften Grundstücks umfasse 1'272 m2. Die Vergleichsgrundstücke seien mit 970 m2, 646 m2, 635 m2 und 625 m2 unstreitig kleiner. Die Rekurrenten würden aber übersehen, dass die Grösse nur einer unter vielen Faktoren sei, der für den Wert eines Grundstücks massgebend sei. Die von den Rekurrenten implizit gezogene Schlussfolgerung, dass "grosse" Grundstücke umgerechnet pro m2 automatisch einen höheren Preis erzielen würden als "kleine" Grundstücke, sei deshalb unzutreffend. Ab wann von einem "grossen Urteil A 2020 16 32