1 S. 9 f.), nicht ausschlaggebend sein. Die Wertermittlung mittels der Vergleichsmethode steht ferner vorliegend ausser Frage. Die Rekursgegnerin führt sodann aus, sie habe sämtliche Verkäufe unbebauten Lands innerhalb der gleichen Zone W2a im massgeblichen Zeitraum 1995/1996 beigezogen. Weitere reine Landverkäufe in diesem Zeitraum habe es nicht gegeben (act. 12 S. 5). Trotz der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben sich keine Anhaltspunkte, die diese Aussage als unwahr erscheinen lassen würden, womit es diesbezüglich – auch mit Blick auf den Ausgang dieses Verfahrens – sein Bewenden haben kann.