mittels möglichst zeitnaher Kaufpreise zu schätzen ist (vgl. vorne E. 4.2 sowie E. 4.4). Schon deshalb erscheint diese Handänderung, welche sechs Jahre vor dem hier interessierenden Bewertungszeitpunkt (1995) stattfand, wenig repräsentativ (vgl. hierzu auch VGer ZG A 2019 12 vom 20. Februar 2020 E. 6.2.2). Aus denselben Überlegungen kann auch der Landwertplan der GIS-Fachstelle des Kantons Zug vom 5. November 2002, welchem zu entnehmen ist, dass Grundstücke, die vor 1987 erworben worden seien, mit einem Anrechnungswert von Fr. 1'000.– pro m2 zu versteuern seien (vgl. Rek-act. 4; act. 1 S. 9 f.), nicht ausschlaggebend sein.