Mit dem Kaufvertrag wurde der Käuferschaft zulasten des (angrenzenden) Grundstücks der Verkäuferschaft ein Fuss- und Fahrwegrecht (Breite 3 m) auf der neu zu erstellenden Zufahrtsstrasse gewährt, durch welche GS 4 gemäss beigelegtem Situationsplan in der Folge erschlossen wurde. Hierfür wurde eine einmalige Zahlung von Fr. 50'000.– vereinbart. Die Gebühr für das Fuss- und Fahrwegrecht wurde dem Verkaufspreis sodann bei der nachfolgenden Veranlagung im Umfang von Fr. 50'000.– hinzugerechnet, sodass damals auch die Grundstückgewinnsteuer-Kommission von einem netto Verkaufserlös von Fr. 700'000.– ausgegangen war (GGSt-act. 7).