Nutzungsbeschränkungen auf einem Grundstück, die nach Inhalt und Entstehung mit der Beschaffenheit des Grundstücks zusammenhängen, die also dinglich wirken, sind bei der Wertermittlung zu berücksichtigen. So führen Belastungen eines Grundstücks mit Grundoder Personaldienstbarkeiten zu einer Wertminderung. Grunddienstbarkeiten ziehen dagegen beim herrschenden Grundstück eine Werterhöhung nach sich (Richner et al., Zürcher StG, § 220 N 128).