Wenn auch die Seesicht leicht besser sein mag als von GS E.________ aus, so ist doch festzuhalten, dass auf dem Ortsplan auch vom streitgegenständlichen Grundstück aus in Richtung See Luftlinien ohne dazwischenliegende Bauten gezogen werden können. Die Distanz zu Einkaufsmöglichkeiten und ÖV ist ebenfalls nahezu identisch. Ferner vermag auch die direkte Lage von GS E.________ an der H.________-Strasse keinen Preisabschlag zu begründen. Die Strasse endet beim Strandbad M.________. Von deutlich erhöhtem Verkehrsaufkommen und damit einhergehenden störenden Emissionen – insbesondere im Vergleich zum ebenfalls nur wenige Meter von der Strasse entfernten GS 4 – ist jedenfalls nicht auszugehen.