6.5.3 Das Vergleichsgrundstück GS 4 liegt in unmittelbarer Nähe (ca. 100 m gemäss Lageplan) zum streitgegenständlichen GS E.________ und ist mit diesem betreffend Lage absolut vergleichbar. Beide Grundstücke haben insbesondere keinen direkten Seeanstoss und unterscheiden sich auch in den übrigen geltend gemachten Aspekten bloss marginal. So ist gestützt auf den eingereichten Ortsplan (GGSt-act. 6) ersichtlich, dass aufgrund der Liegenschaften auf den Nachbargrundstücken auch bei GS 4 der See nicht vom ganzen Grundstück aus uneingeschränkt einsehbar ist. Wenn auch die Seesicht leicht besser sein mag als von GS E.___