Selbst wenn man zugunsten der Rekurrenten eine Hinzurechnung vornehmen wollte, ergäbe sich für GS 4 ein Landwert von Fr. 1'120.–/m2 und ein arithmetisches Mittel aller Vergleichsgrundstücke von Fr. 890.–/m2. Die Differenz zum arithmetischen Mittel von Fr. 870.–/m2 im angefochtenen Entscheid sei mit ca. 2 % marginal. Unter Berücksichtigung der Abzüge für die bewilligten Bauprojekte wäre der von der Rekursgegnerin ermittelte Verkehrswert von Fr. 800.–/m2 für das Grundstück der Rekurrenten noch immer sachgerecht. Im Übrigen halte die Rekursgegnerin an ihrer Ansicht fest, dass GS 4 besser gelegen sei als das Grundstück der Rekurrenten (act.