Urteil A 2020 16 29 Strasse, jedoch auf der gegenüberliegenden seeseitigen Strassenseite, daher näher zum See gelegen (act. 6 S. 5). Die gemäss Kaufvertrag vereinbarte Entschädigung von Fr. 50'000.– sei die Gegenleistung für die Einräumung des Fuss- und Fahrwegrechts, nicht die Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks. Aus diesem Grund habe die Rekursgegnerin die Dienstbarkeitsentschädigung nicht zum Kaufpreis hinzuzurechnen. Selbst wenn man zugunsten der Rekurrenten eine Hinzurechnung vornehmen wollte, ergäbe sich für GS 4 ein Landwert von Fr. 1'120.–/m2 und ein arithmetisches Mittel aller Vergleichsgrundstücke von Fr. 890.–/m2.