Die Lage des streitgegenständlichen Grundstücks bei der H.________- Strasse sei vorteilhaft, da die Hauptwohnrichtung von der H.________-Strasse abgewandt nach Süden ausgerichtet sei. Beim Vergleichsobjekt sei die Hauptwohnrichtung möglicherweise gegen Süden, dort befinde sich jedoch die H.________-Strasse. Das Grundstück der Rekurrenten liege näher beim Dorf, somit auch bei den Einkaufsmöglichkeiten und bei der Anbindung an den ÖV (act. 9 S. 6 f.). 6.5.2 Die Rekursgegnerin führt hinsichtlich GS 4 aus, das Vergleichsgrundstück liege in unmittelbarer Nähe des streitbetroffenen GS E.________ ebenfalls an der H.________-