Schliesslich werde der Rekursgegnerin widersprochen, wonach das sogenannte Vergleichsobjekt besser gelegen sei als das streitgegenständliche Grundstück, weil es näher am See liege. Sie übersehe dabei insbesondere, dass beide Grundstücke bezüglich ihrer Seesicht vergleichbar seien. Das Vergleichsgrundstück liege lediglich in Luftlinie näher am See, was ihm jedoch nichts bringe. Vom streitgegenständlichen Grundstück aus sei der See zu Fuss deutlich schneller und näher zu erreichen. Die Lage des streitgegenständlichen Grundstücks bei der H.________- Strasse sei vorteilhaft, da die Hauptwohnrichtung von der H.________-Strasse abgewandt nach Süden ausgerichtet sei.