Überdies unterdrücke die Rekursgegnerin, dass für das Grundstück zusätzlich Fr. 50'000.– für das Zufahrtsrecht im Sinne einer einmaligen Entschädigung habe geleistet werden müssen, was somit einen gesamthaften Grundstückpreis von Fr. 700'000.– und wiederum einen Landwert von Fr. 1'120.–/m2 ergebe. Werde nun zusätzlich berücksichtigt, dass dieses Grundstück nicht einmal halb so gross wie dasjenige der Rekurrenten sei, werde der geforderte Verkehrswert von Fr. 1'333.–/m2 mehr als bestätigt. Schliesslich werde der Rekursgegnerin widersprochen, wonach das sogenannte Vergleichsobjekt besser gelegen sei als das streitgegenständliche Grundstück, weil es näher am See liege.