Von der Lage her sei das Grundstück weniger attraktiv, da dieses zwischen zwei Grundstücken eingeklemmt sei und nicht die attraktive Lage des Grundstücks der Rekurrenten direkt an der H.________- Strasse habe. Überdies unterdrücke die Rekursgegnerin, dass für das Grundstück zusätzlich Fr. 50'000.– für das Zufahrtsrecht im Sinne einer einmaligen Entschädigung habe geleistet werden müssen, was somit einen gesamthaften Grundstückpreis von Fr. 700'000.– und wiederum einen Landwert von Fr. 1'120.–/m2 ergebe.