6.5 6.5.1 Schliesslich lassen die Rekurrenten betreffend GS 4 (Kaufvertrag vom 30. Juli 1996; GGSt-act. 5) festhalten, dieses Objekt sei am ehesten als Vergleichsobjekt beizuziehen, wobei auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sei, dass das Grundstück nur halb so gross wie dasjenige der Rekurrenten sei. Von der Lage her sei das Grundstück weniger attraktiv, da dieses zwischen zwei Grundstücken eingeklemmt sei und nicht die attraktive Lage des Grundstücks der Rekurrenten direkt an der H.________- Strasse habe.