wobei Letzteres in unmittelbarer Nähe des zu veranlagenden GS E.________ liegt – nicht darauf schliessen, dass die Lage von GS 3 gegenüber jener des streitgegenständlichen Grundstücks derart besser oder schlechter wäre, als dass sich ein Preiszuschlag oder -abzug rechtfertigen würde. Bei der Schätzung des Verkehrswerts ergeben sich zwangsläufig gewisse Unschärfen, welche es hinzunehmen gilt (vgl. vorne E. 4.3). Im Übrigen hatte auch die Urteil A 2020 16 28