Wie bei GS 1 und GS 4 stellt sich aufgrund des offenbar im Verkaufszeitpunkt bereits im Bau befindlichen Einfamilienhauses (vgl. GGSt-act. 4 S. 2) grundsätzlich die Frage nach einem allfälligen Preisabzug. Allerdings hatte auch die Rekursgegnerin im Einspracheentscheid vom 29. September 2020 keinen solchen vorgenommen. An diesem Vorgehen ist insofern nichts auszusetzen, als mit dem Verzicht auf einen Abzug im Sinne einer Gesamtbetrachtung den persönlichen Verhältnissen beim Verkauf von GS 3 (Verkauf an nahestehende Person) Rechnung getragen wird.