Damit spricht nichts dagegen den Verkaufspreis von GS 3 in die Vergleichsrechnung miteinzubeziehen. Der Hinweis auf die von der Rekursgegnerin offenbar übersehene Tatsache, dass es sich beim Käufer um den Verwaltungsrat der Verkäuferin gehandelt hatte, war im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen aber durchaus angebracht, um aufzuzeigen, dass die Rekursgegnerin potentiell wichtige Informationen nicht offengelegt hatte.