Diese Tatsache allein lässt solche Handänderungen jedoch nicht per se ausser Betracht fallen, sondern bedeutet einzig, dass solche aussergewöhnlichen oder persönlichen Verhältnisse bei der Prüfung der Vergleichstauglichkeit genau zu prüfen sind (Richner et al., Zürcher StG, § 220 N 157). Sodann gehen auch die Rekurrenten implizit davon aus, dass der beurkundete Kaufpreis von Fr. 600'000.– einem Drittvergleich standhält, sehen sie den von ihnen geforderte Quadratmeterpreis durch den Vergleich mit GS 3 doch immerhin bestätigt. Damit spricht nichts dagegen den Verkaufspreis von GS 3 in die Vergleichsrechnung miteinzubeziehen.