Urteil A 2020 16 27 6.4.3 Zwar handelt es sich beim Verkauf von GS 3 (letztlich) unbestrittenermassen um eine Veräusserung an eine nahestehende Person der verkaufenden Aktiengesellschaft. Diese Tatsache allein lässt solche Handänderungen jedoch nicht per se ausser Betracht fallen, sondern bedeutet einzig, dass solche aussergewöhnlichen oder persönlichen Verhältnisse bei der Prüfung der Vergleichstauglichkeit genau zu prüfen sind (Richner et al., Zürcher StG, § 220 N 157).