Schliesslich mache die Tatsache, dass es sich beim Käufer um den Verwaltungsrat der Verkäuferin handle, den Kaufpreis nicht automatisch zum untauglichen Objekt für die Anwendung der Vergleichsmethode. Verkäufe von Vermögenswerten einer Gesellschaft an nahestehende Personen, welche einem Drittvergleich nicht standhielten, würden das Risiko der Qualifikation als verdeckte Gewinnausschüttung bergen. Im Übrigen liege der Landwert von GS 3 deutlich höher als derjenige beim Nachbargrundstück GS 2, weshalb unklar bleibe, was die Rekurrenten mit ihrem Hinweis auf die Person des Käufers zu ihren Gunsten ableiten wollten (act. 12 S. 4).