Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich das Einfamilienhaus auf dem Grundstück zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bereits im Bau befunden habe. Es liege deshalb nahe, dass ein Teil der Differenz zum Landpreis für das Nachbargrundstück auf die von der Verkäuferin bereits aufgewendeten Baukosten zurückzuführen sei. Das hätte durchaus zu einem entsprechenden Abzug beim Kaufpreis berechtigt, wovon die Rekursgegnerin zugunsten der Rekurrenten abgesehen habe. Schliesslich mache die Tatsache, dass es sich beim Käufer um den Verwaltungsrat der Verkäuferin handle, den Kaufpreis nicht automatisch zum untauglichen Objekt für die Anwendung der Vergleichsmethode.