6.4.2 Die Rekursgegnerin hielt fest, es sei nochmals zu betonen, dass von den beurkundeten Kaufpreisen ausgegangen werden müsse. Es sei eine gerichtsnotorische Tatsache, dass die auf dem Markt bezahlten Kaufpreise für Grundstücke erheblich von den Verkehrswerten abweichen könnten, wie sie eine neutrale Drittpartei (z.B. Banken, Liegenschaftsschätzer etc.) ermitteln würden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich das Einfamilienhaus auf dem Grundstück zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bereits im Bau befunden habe.