Die Rekursgegnerin habe auch nicht bemerkt, dass der Käufer der Verwaltungsrat der Verkäuferin gewesen sei und somit diese sogar noch selber anlässlich der Vertragsunterzeichnung vertreten habe. Aus den obenstehenden Gründen könne auch dieses Vergleichsobjekt schlichtweg nicht zur Anwendung der Vergleichsmethode dienen, obwohl der Verkaufspreis immerhin in die Nähe von Fr. 1'000.–/m2 komme und somit den von den Rekurrenten geltend gemachten Landpreis indirekt bestätige (act. 9 S. 5 f.).