6.4.1 Hinsichtlich GS 3 (Kaufvertrag vom 10. Juli 1996; GGSt-act. 4) verweisen die Rekurrenten betreffend Lage auf die Ausführungen zu GS 2, da es sich hierbei um das Nachbargrundstück handle. Wie wenig sensibel die Rekursgegnerin in der Anwendung der Vergleichsmethode vorgehe, zeige sich auch bei diesem Grundstück. Die Rekursgegnerin kümmere sich nicht darum, dass ein praktisch identisches Grundstück zu Fr. 600'000.– (mithin 50 % teurer) als das direkte Nachbargrundstück veräussert werde. Sie verschweige auch, dass sich auf dem Grundstück bereits ein Einfamilienhaus im Bau befunden habe.