Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, GS 2 bei der Entschädigungsbestimmung aussen vor zu lassen. Der Quadratmeterpreis von Fr. 619.– ist als eindeutiger Ausreisser bei der Berechnung des arithmetischen Mittels zu vernachlässigen (vgl. in diesem Sinne auch VGer ZG A 2019 12 vom 20. Februar 2020 E. 6.2.4 und 6.2.5). 6.4 Urteil A 2020 16 26