Im Vergleich zu den übrigen von der Rekursgegnerin herangezogenen Quadratmeterpreisen fällt der Wert von Fr. 619.–/m2 zudem deutlich aus dem Rahmen, was ferner mit der Argumentation der Rekursgegnerin im Widerspruch steht, wonach für Grundstücke am Südhang regelmässig höhere Verkaufspreise als jene in der gleichen Zone in der Ebene erzielt würden. Insbesondere auch in Relation zum Verkaufspreis für das Nachbargrundstück GS 3 (vgl. den Lageplan in GGSt-act. 6), welches am 10. Juli 1996 mit einem Quadratmeterpreis von Fr. 945.– verkauft wurde (vgl. hierzu auch nachfolgende E. 6.4.3), muss der beurkundete Landpreis von GS 2 als auffallend tief bezeichnet werden.