Diese Verträge sind jedoch nicht als Anhang erfasst und liegen nicht bei den Akten. Aus dem Kaufvertrag vom 12. April 1996 wird nicht klar, welche Leistungen bzw. Erstellungskosten mit der Zahlung von Fr. 800'000.– abgegolten wurden und ob der zeitgleich abgeschlossene Werkvertrag eine weitere Gegenleistung vorsieht. Letzteres führt zu ähnlichen Überlegungen wie bei GS 1.