6.3.3 Aus dem Kaufvertrag vom 12. April 1996 (GGSt-act. 3) ergeben sich keine Hinweise darauf, wie die Abgrenzung zwischen Landpreis (Fr. 400'000.–) und Erstellungskosten für ein 6 ½-Zimmer-Landhaus (Fr. 800'000.–) zwischen den Parteien vorgenommen wurde. Aus Ziff. 2 der Kaufpreis und Zahlungsbedingungen (II.) wird ersichtlich, dass gleichzeitig mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages ein Werkvertrag mit der Verkäuferin abgeschlossen wurde. Ziffer 1 der Kaufbedingungen (III.) erklärt den Baubeschrieb und den Werkvertrag als integrierenden Bestandteil des Kaufvertrages. Diese Verträge sind jedoch nicht als Anhang erfasst und liegen nicht bei den Akten.