6.3.2 Die Rekursgegnerin führte zu GS 2 im Wesentlichen aus, die von den Rekurrenten in der Rekursschrift geäusserte Befürchtung, es läge möglicherweise eine gemischte Schenkung oder eine Veräusserung unter nahestehenden Personen vor, sei unbegründet. Die Berücksichtigung des GS 2 bei der Berechnung des arithmetischen Mittels sei deshalb nicht zu beanstanden (act. 6 S. 6). Es müsse von den beurkundeten Kaufpreisen ausgegangen werden. Die Ausführungen der Rekurrenten zum Verhältnis zwischen Urteil A 2020 16 25