Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Landwert massiv reduziert worden sei und im Gegenzug dafür die Erstellungskosten höher gelegt worden seien, was sich auch aus dem Missverhältnis zwischen Landwert und Erstellungskosten ergebe. Auch in diesem Zusammenhang verschweige die Rekursgegnerin, dass der Verkauf zusätzlich damit belastet sei, dass die Käuferin gleichzeitig einen Werkvertrag mit der Verkäuferin abschliesse und dahingehend gebunden sei, mit dieser die Liegenschaft zu bauen. Folglich sei auch dieses Vergleichsobjekt wenig tauglich. Insbesondere der unanständig tiefe Landwert tauge zu keinerlei Vergleichszwecken (act. 9 S. 5).