Auch dieses Grundstück sei zu Fuss vom Dorf aus ohne die Bereitschaft, viele Höhenmeter auf sich zu nehmen, nicht erreichbar. Weiter verschweige die Rekursgegnerin, dass der Landpreis lediglich im Vertrag mit Fr. 400'000.– erwähnt sei. Der Anteil von Fr. 800'000.– sei für die Erstellung des Landhauses vorgesehen. Diese Abgrenzung sei willkürlich zwischen den Parteien erfolgt und gebe auf den effektiv damals üblichen Landwert keinerlei Rückschlüsse her. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Landwert massiv reduziert worden sei und im Gegenzug dafür die Erstellungskosten höher gelegt worden seien, was sich auch aus dem Missverhältnis zwischen Landwert und Erstellungskosten ergebe.