6.3 6.3.1 Zu GS 2 (Kaufvertrag vom 12. April 1996; GGSt-act. 3) liessen die Rekurrenten darlegen, dass auch dieser Vertrag nicht als Vergleichsobjekt beigezogen werden könne, ohne die genauen Umstände zu berücksichtigen. Auch diese Liegenschaft liege weit oben am Hang und könne nur über die äusserst steile L.________-Strasse oder über einen grösseren Umweg erreicht werden. Die Attraktivität der Lage sei mit dem streitgegenständlichen Grundstück nicht zu vergleichen. Auch dieses Grundstück sei zu Fuss vom Dorf aus ohne die Bereitschaft, viele Höhenmeter auf sich zu nehmen, nicht erreichbar.